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Erster Mietvertrag von 1882

Dies ist der Mietvertrag für die ersten Fabrikations- und Geschäftsräume am Schanzengraben 19. Das Studium der enthaltenen Bestimmungen lässt die damalige Zeit lebendig werden und regt zum Schmunzeln an. Wortlaut, Rechtschreibung und Interpunktion sind vom Original übernommen.

Miethvertrag

Zwischen den Unterzeichneten Herrn Kern-Albers im Akazia am Schanzengraben als Vermiether und der Gassmann Mann & Cie (die erst mit 1tem März in Kraft tritt) als Miether ist heute folgender Miethvertrag abgeschlossen und doppelt ausgefertig worden.

  1. Der Vermiether überlässt dem Miether zur miethweisen Benützung sämthliche in seinem Hause No 19 gelegenen Räumlichkeiten zur Betreibung eines Confections Fabrikations Geschäfts, und gestattet dabei, dass sämtliche zu diesem (Zwecke) Geschäftszweig benöthigte Maschinen in denselben aufgestellt werden dürfen. Die dritte Etage ist als Wohnung eingerichtet und soll auch dafür dienen; der Vermiether dagegen gestattet bei allfäliger Ausdehnung des Geschäftes dieselbe auch für Geschäftszwecke benützen zu lassen. Für letztere Wohnung ist eine Untermiethe mit meiner speziellen Einwilligung u. Convenienz der zu nehmenden Miether bewilligt.
  2. Der Vertrag tritt mit 1. März ct. in Kraft und bleibt vier Jahre für die Contrahenten verbindlich mit Ausnahme von ausserordentlichen zwingenden beidseitig, wie zum Beispiel, Todesfall oder Verkauf der Liegenschaft, oder allfälligen Auflösung von Seiten der Firma.
  3. Der jährliche miethzins beträgt Fr 3600. Schreibe Franken Dreitausendsechshundert inclusive Wasserzins, zahlbar in zwei Raten, die erste Hälfte am 1ten September d.J., die zweite Hälfte am 1ten März 1883. u.s.f. für die 3te Etage, die erst am 1ten April d.J. bezogen werden kann, vergütet der Vermieter der Firma Gassmann Mann & Cnie, einen Monatszins von d Franken 100., Hundert Franken, welcher Betrag der ersten Zinszahlung abgezogen wird, also beträgt die erste Hälfte anstatt fr 1800.- achtzehnhundert nur Franken siebenzehnhundert.
  4. Das Waschen in der Küche mit Ausnahme von Kleinigkeiten ist untersagt, und ist zur bezüglichen Vornahme das Waschhaus der Rangordnung gemäss jede 4te Woche eingeräumt. Der Schüssel zum Waschhaus als der Zinne, muss nach jeglichem täglichen Gebrauche vor 9 Uhr Abends abgegeben werden und das Waschhaus selbst jeden Samstag betreffender Kehrwoche in gehörig gereinigtem Zustande wieder zur Disposition gestellt werden. Im ferneren soll das Treppenhaus, die Hälfte im Hof bis zur Wasserrinne, die Trotoirs mit der Hand rein gehalten werden und die steinerne Treppe vor dem Hause mühentlich minimal mit Sand abgerieben werden.
  5. Die rechtzeitige Reinigung der Feuerherde und Ofenzüge u. Schornsteine, das zeitweilige Weisseln der Küche, das Verkitten der Öfen, sowie Beschädigungen im Hause, sollen in kürzester Frist wieder ausgebessert werden. Die Kostenübernahme der Abfuhrunternehmung überhaupt alle die durch Gebrauch allfällig entstehenden Reparaturen und Auslagen ist Sache der Miether. Sämtliche Räumlichkeiten sollen im tadellosen Zustande unterhalten und beim event. Wegzuge sämtlich frisch geweisselt abgetreten werden. Der Zugang in Hof zum Hause soll zur Winterszeit vom Schnee rein gehalten werden wie überhaupt der Platz vor und um das Haus behufs freier Circulation von jedem Hinderniss frei bleiben.
  6. Die Gruppe im Hof ist nur für die Hausbewohner als Schattenplatz zur Disposition gestellt, und soll daher von Unberechtigten nicht betreten werden.
  7. Für die Erstellung der ganzen Gasleitung in zweiter Etage übernimmt der Vermiether zweidrittherln und die Miether Eindrittel zu bezahlen.
  8. Der Vermiether gestattet allfälliges Nachtarbeiten bis 10 Uhr, sowie auch, dass 50 – 60 Arbeiterinnen beschäftigt werden dürfen; er gestattet ferner, dass grössere Sendungen auf dem Hofe in und ausgepackt werden, dagegen mit schwerem Lastwagen darf nicht auf den Hof gefahren werden.
  9. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermiether ist das halten von Kostgängern und Hausthieren nicht gestattet.

Wie geschehen und doppelt ausgefertigt: Zürich den 27t Januar, 1882 Die Miether:                                          Der Vermiether Für die Firma Gassmann Mann & Co.       Kern-Albers zeichnet hier ein Anteilhaber: J. Gassmann-Mulfinger

NachträglicheBestimmungen

Anschliessend dem Art: II + III dürfen Kündigungen jedoch nur auf die gesetzlichn Kündigungstermine also je 1t April od. 1t October gemacht werden. Anschliessend dem Art VII bleibt die nun zu erstellende Gasleitung bei allfälligem Wegzuge, Eigenthum des Vermiethers.

Gegenseitig einverstanden und nochmals unterschrieben.   Zürich den 28ten Januar, 1882 Für die Firma Gassmann Mann & Co.       Kern-Albers zeichnet hier ein Anteilhaber: J. Gassmann-Mulfinger

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