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Rechtsstreit mit früherem Arbeitgeber

Kaum war die Firma gegründet, wurde sie und die drei Partner von ihrem früheren Arbeitgeber verklagt.  Die Leopold Weil & Cie. hatte sich in den Arbeitsverträgen ausbedungen, dass ihre MitarbeiterInnen während zwei Jahren nach einem allfälligen Ausscheiden aus der Firma bei keinem Konkurrenzunternehmen tätig sein dürften. Im Falle von Gassmann und Mann war sogar eine Konventionalstrafe vereinbart. Weil versuchte in der Folge den neuen Mitbewerbern das Geschäften auf zwei Jahre hinaus zu verbieten und klagte vor dem Handelsgericht.

Damals arbeitete die Justiz noch zügig: Schon am 14. April 1882 erging das Urteil der Handelsgerichts, in dem die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen wurde. Eine Klage gegen die Firma war nicht möglich, da diese gar keine Juristische Person war. Für eine Klage gegen die einzelnen Partner war es genauso wenig zuständig, da die Anstellungsverträge nicht zum Handelsrecht gehörten.

Weil reichte darauf die Klage am Bezirksgericht ein. Dieses sprach am 24. Mai 1882 ein Urteil, das in den alten Akten nicht aufgetaucht ist. Nachforschungen am Bezirksgericht Zürich, dem Staatsarchiv (Kanton) und dem Stadtarchiv (Stadt) sind bis jetzt erfolglos verlaufen. Das Bezirksgericht hat die Klage von Weil offensichtlich abgelehnt. Als Widerklage haben die Partner der Firma Gassmann Weil auf Bezahlung der noch ausstehenden Gehälter verklagt.

Weil zog das Urteil ans Obergericht weiter, das am 9. September 1882 über die Appellation urteilte. Das Obergericht hob das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Mai auf. Weil zieht seine Klage gegen die Firma Gassmann, Mann & Cie. zurück, so dass dieser Teil der Klage vom Gericht als erledigt erklärt wird. Die Akten gingen ans Bezirksgericht zurück, mit der Weisung den Prozess gegen J. Gassmann aufgrund der vorliegenden Klage weiterzuführen und bezüglich der Beklagten Wilhelm Mann und Fräulein Caminer dem Kläger die Beibringung von besonderen Weisungen innert Frist aufzugeben.

Gassmann weilte zu dieser Zeit im Militärdienst. Mann übermittelt dem Corporal die gute Nachricht per Telegramm: Firma gerettet, jeder einzeln wird verklagt.
Die Abschrift dieses Urteils und das Original sind hier einsehbar:

18820909_Telegrammk
Von den folgenden Prozessen sind die Urteile des Bezirksgerichts vom 2. März 1883 gegen Gassmann und vom 14. März 1883 gegen Mann erhalten.
Gassmann musste an Weil 3000 Franken aus Vertragsbruch zu bezahlen, die übrigen Forderungen des Klägers wurden abgewiesen. Weil seinerseits hatte ausstehendes Gehalt von 250 Franken und Tantième von 199.27 zu erstatten.
Mann wurde zur Bezahlung einer Conventionalstrafe von 2000 Franken verurteilt, ebenfalls unter Abweisung der restlichen Klagepunkte.
Auch diese Urteile sind erhalten, die Abschriften werden später hier eingefügt.

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