Verkaufvertrag 1898
Nachdem die Fabrikation in das neue Gebäude an der Tödistrasse 49 verlegt war, wurde die Liegenschaft am Schanzengraben 17 verkauft.
Die folgende Abschrift übernimmt Rechtschreibung und Interpunktion des Originals:
Kaufvertrag
Zwischen Herrn Jacques Gassmann, in Zürich II und Herrn Gustav Reichert von Ludwigsburg, Malermeister, Frankengasse 16 Zürich I, ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden:
- Ersterer erkauft an den Letztern von seiner, ihm notarialisch zustehenden Liegenschaft am Schanzengraben Zürich II das Wohnhaus No 17 und das Fabrikgebäude No 19 nebst Hofraum, laut dem, diesem Vertrag im Doppel beiliegenden und von beiden Theilen genehmigen und gegenseitig unterzeichneten Vermessungsplan.
- Der Kauf ergeht für die Summe von Fr 127,500 Hundertsiebenundzwanzigtausendfünfhundert Franken, hieran werden bezahlt und angewiesen:
Fr 5000 – an Baar bei Unterzeichnung dieses Vertrages Fr 15000 – bei der kanzleischen Fertigung, welche bis spätestens den zehnten October a.c zu erfolgen hat. Fr 69000 – I Hypothek zu Gunsten der Schweizerischen Rückversicherungsgesellschaft in Zürich bis Ende 1898 à 3¾ % verzinslich, Zinstag Ende Dezember, ab erstem Januar 1899 à 4%. Fr 25000 – II Hypothek zu Gunsten von Jacques Wehrli verwaltet von Herrn Carl Wehrli, Bärengasse 13 Zürich i, Zinsfuss 4%, Zinstag 1 October. Fr 13500 – wird zu Gunsten des Verkäufers in einem Schuldbrief auf die verkaufte Liegenschaft versichert, und mit Zinsfuss à 4¼% ab erstem Januar 1899 verzinst, ist auf fünf Jahre fest, und kann alsdann gegenseitig auf sechs Monate gekündigt werden. Fr 127500 – - Auf dem Wohnhaus Schanzengraben 17 hafteh im Einverständnis des Käufers die notariell einzutragende Servitut, dass zur ungeschmählerten Ausnützung des bisher hierzu gehörenden Gartens als Bauplatz, jederzeit direct daran angebaut werden darf, indem die bestehende südöstliche Mauer als gemeinsame Brandmauer gilt. Auch im Weitern steht dem Käufer keinerlei Einsprachen gegen volle bauliche Ausnützung des Gartens als Bauplatz, soweit solches vom Baugesetze gestattet wird, zu. Dagegen übernimmt der Eigenthümer des Gartens die Verpflichtung, die betroffenen Fensterlichter des Wohnhauses No 17 zu vermauern, sowie die bezüglichen Räume im Innern den Uebrigen entsprechend wieder herzustellen, ferner die nöthig werdenden Kellerlöcher zu versetzen und Ersatzmansardenfenster, alles Kostenlos anzubringen.
- Der Antritt erfolgt mit ersten Januar 1899 und tritt alsdann der Käufer in alle Rechte und Pflichten ein. Die bis dann gelaufenen Kapitalzinsen oder Quittungen über erfolgte Zinsungen sollen ihm alsdann vom Verkäufer ausgehändigt werden; Dagegen hat der Verkäufer dem Käufer keinen Zins von den geleisteten Anzahlungen zu bezahlen.
- Dem Käufer bleibt es überlassen, im Hintergebäude No 19 das Sousterrain, Parterre, und den IIten Stock schon von der kanzleischen Fertigung an zu benützen. Alle sonstigen Zinseinnahmen bis ersten Januar kommen dem Verkäufer zu gut. Der Verkäufer verlässt seine Wohnung mit 1 Januar 1899.
- Die Nachwährschaft ist wegbedungen.
- Die Fertigungsgebühren werden zu gleichen Theilen, diejenigen des Versicherungsbriefs duch den Käufer getragen.
- Sollte einer der Contrahenten vom Kaufertrag zurücktreten, d.h. nicht zur kanzleischen Fertigung erscheinen, so hat er dem anderen Theil eine Reugeldsumme von Fr 10000 – (Zehntuasend Franken) zu zahlen, geschieht dies von Seite des Käufers, so werden die heute zu zahlenden Fr 5000 – (fünftausend) von der Reugelsdsumme in Abzug gebracht.
- In der Kaufsumme sind die vorhandenen Leuchtkörper der elektrischen Beleuchtung sowie die Kübelpflanzen im Hof inbegriffen.
- Dieser Vertrag ist doppelt ausgefertigt und von beiden Theilen unterzeichnet.
Zürich, den 2 October 1898 Der Verkäufer Der Käufer
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