Gesellschaftsvertrag von 1882
Der Vertrag zur Gründung der Gassmann, Mann & Cie. liegt uns heute noch im Original vor. Abgeschlossen wurde er am 15. Januar 1882. Paula Caminer ist nach ihrer Heirat aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Vertrag ist deshalb mit dem Datum von 25. Dezember 1888 durch einen Nachtrag angepasst worden.
Dies ist der Text der Vereinbarungen: (Rechtschreibung, Interpunktion, etc. wie original)
Gesellschaftsvertrag.
Zwischen
- Jacob Gassmann-Mulfinger von Boppelsen } sämtlich
- Wilhem Mann von Neuheim (Ct.Zug) und } in
- Fräulein Paula Caminer von Ratzebuhr (Pommern) } Zürich
Art. 1.
Vorgenannte verbinden sich zu gemeinsamen Betreibung eines Geschäftes (An + Verkauf von Weisswaren, sowie Fabrikation in Confectionsartikeln) unter der Firma Gassmann, Mann + Cie. Mit Domizil in Zürich.
Art. 2.
Jeder der Gesellschafter ist berechtigt die Firma zu führen, und verpflichtet seine ganze Tätigkeit ausschliesslich dem Geschäfte zu widmen. Keiner darf neben diesem ein anderes Geschäft auf seine Rechnung betreiben, oder eine andere Beschäftigung annehmen.
Art. 3.
Die Gesellschafter machen folgende Einlagen:
- Gassmann bis spätestens 1. März d. J. 25,000 Frs. (fünfundzwanzigtausend Franken)
- Mann „ „ 1. „ d. J. 25,000 „ ( id. id. )
- Fräulein Caminer „ „ Januar 1884 10,000 „ (zehntausend Franken)
Fräulein Caminer ist überdies berechtigt aber nicht verpflichtet nach ihrem Belieben noch weitere 5000 Frs. (fünftausend Franken) einzulegen.
Art. 4.
Das eingelegte Capital wird zu sechs von hundert Verzinst und diese Zinsen sind auf Verlangen von der Gesellschaftscassa auszuzahlen. Soweit dies nicht verlangt wird, werden solche den Gesellschaftern gutgeschrieben.
Art. 5.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt zur Bestreitung seiner persönlichen Bedürfnisse monatlich 250 fs. (zweihundertfünfzig Franken) aus der Gesellschaftscassa zu beziehen.
Art. 6.
Vom jährlichen Reingewinn nach Massgabe der je per Ende Dez. abgeschlossenen Bilanz, wird wie folgt unter die Gesellschafter verteilt:
- Fräulein Caminer erhält bis zum Tage ihrer Einlage von 10,000 fs. ein Fünftheil, von da an ein Viertheil + vom Zeitpunkte der allfälligen weitern Einzahlung v. 5,000 fs. an ein Drittheil des ganzen Reingewinns.
- Der Rest des Reingewinne fällt den Hh. Gassmann + Mann zu gleichen Anteilen zu, so dass mit dem Momente, in welchem Fräulein Caminer 15,000 Frs. eingelegt haben würde, der Reingewinn unter sämtlichen Gesellschaftern gleichmässig zu verteilen wäre, dabei hat so die Meinung, dass die Hälfte des Reingewinnes im Geschäfte zu verbleiben hat, dass somit die Hälfte der Betreffnisse den einzelnen Gesellschaftern bloss gutgeschrieben wird, während die andere Hälfte von denselben von den Gesellschaftern cassa bezogen werden kann.
Art. 7.
Die Gesellschafter sind verpflichtet bei Abschluss von wichtigern Geschäften, insbesondere allen Einkäufen + Verkäufen im Betrage von mehr als 10,000 Frs. sich gegenseitig zu consultieren und alle Handlungen und Unterlassungen welche die Existenz des Geschäftes in Frage stellen, zu vermeiden, widrigenfalls ein aus einem solchen Geschäfte herrührender Verlust nicht die Gesellschaft, sondern den Gesellschafter, welcher das bezügliche Geschäft abgeschlossen hat, treffen würde.
Art. 8.
Die Gesellschafter dürfen keinerlei Bürgschaften eingehen und sind verpflichtet allfällig bereits bestehende beförderlichst zu kündigen. Ebenso ist für anderweitige private Verpflichtungen von pekuniärer Bedeutung der einen Gesellschafter die Zustimmung der anderen erforderlich.
Art. 9.
Dieser Vertrag ist abgeschlossen für die Dauer von sechs Jahren, d.h. vom 1 März 1882 bis Ende Dezember 1887, indem das erste Geschäftsjahr den Zeitraum vom 1 März bis 31 Dezember 1882 umfasst, gilt aber stillschweigend je für ein weiteres Jahr als erneuert, falls er nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahrs, beziehungsweise der folgenden Jahre gekündet wird.
Art. 10.
Löst sich die Gesellschaft in Folge Kündigung auf, so werden die Antheile der der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ausgeschieden auf Grundlage einer Inventur, welche durch zwei von den Gesellschaftern zu wählende Sachverständigen aufgenommen wird. Können sich diese Beiden über irgend einen Punkt nicht einigen, so wählen sie einen Dritten, der jenen endgültig entscheidet.
Art. 11.
Wird während der Dauer des Vertrages ärztlich constatiert, dass Einer der Gesellschafter auf Jahre hinaus geistig oder körperlich untauglich für Geschäfte geworden ist, so könne die anderen Gesellschafter sechs Monate nach der ärztlichen Constatierung der Untauglichkeit diesen Vertrag auf sechs Monate künden, worauf nach Anleitung des Art. 10 verfahren wird.
Art. 12.
Stirbt ein Gesellschafter, so sind die Erben des verstorbenen nicht berechtigt in die Gesellschaft einzutreten, sondern könne lediglich Ausscheidung ihrer Antheile am Gesellschaftsvermögen verlangen, in der Meinung, dass ihnen solcher innerhalb Jahresfrist nach dem Ableben mit 6% Zins + 15% eines allfälligen Reingewinnes auszubezahlen ist. Die Ausscheidung erfolgt auf Grundlage eines Inventars, das auf Anleitung des Art. 10 aufgenommen wird.
Art. 13.
Die Hr. Gassmann + Mann werden gegen Unfälle auf Reisen für den Betrag von je 20.000 Frs. Aus der Gesellschaftercassa versichert.
Art. 14.
Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen, zu welchem zwei Schiedsrichter bezeichnet werden. Beide Schiedsrichter wählen ihren Obmann; können sie sich nicht einigen, so wird dieser vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich bezeichnet.
Zürich den 15 Januar 1882.
Betreffend den obigen Gesellschaftsvertrag sind seit dessen Inkrafttreten folgende Aenderungen zu constatiren:
- Fräulein Paula Caminer ist in Folge ihrer Verheiratung aus der Gesellschaft ausgetreten. Es sind somit alle Bestimmungen, welche sich auf die Genannte bezogen weggefallen und haben seither die beiden verbleibenden Associe’s, Jacob Gassmann-Mulfinger und Wilhelm Mann nun Gesellschaftesergebnis zu gleichen Theilen partizipiert. Bezüglich der Auftheilung bezüglich Fräulein Caminer ist unterm 1. Januar 1883 eine besondere Vereinbarung getroffen worden.
- Die Einlagen der Gesellschafter haben sich inzwischen erhöht. Bezüglich deren Grösse wird auf die Geschäftsbücher verwiesen.
3.) Im ferneren werden nun die Art. 9 und 12 des Vertrages annulliert und ersetzt durch folgende Bestimmungen:
Art. 9.
Dieser Vertrag ist unaufkündbar bis Ende Dezember 1893, achtzehn Hundert drei und neunzig, und gilt stillschweigend für ein weiteres Jahr als erneuert, falls er nicht sechs Monate vor dem genannten Zeitpunkt, beziehungsweise Ende Dezember des folgenden Jahres, gekündigt wird.
Art. 12.
Stirbt ein Gesellschafter, so sind die Erben des Verstorbenen nicht berechtigt, in die Gesellschaft einzutreten, sondern können lediglich Ausscheidung ihres Antheils am Gesellschaftsvermögen verlangen, in der Meinung, dass der Letztere vom Todestage an à 5%, fünf Procent, zu verzinsen und nach Ablauf von sechs Jahren ohne weitere Kündigung auszubezahlen ist. Dem überlebenden Gesellschafter steht es indessen frei, auch vor dem erwähnten Verfalltermin, resp. Jederzeit, beliebige Abschlagszahlungen zu leisten. Eine Sicherstellung für das betreffende Capital kann von dem überlebenden Gesellschafter nicht verlangt werden. Die Ausscheidung, resp. die Festsetzung dieses Capitals, erfolgt auf Grundlage eines Inventars, welches sofort nach dem Tode, nach Anleitung von Art. 10 und auf den Todestag berechnet, aufgenommen wird. Den Erben des Verstorbenen steht somit vom Todestage an keine Beteiligung am Reingewinn zu.
Zürich, den 25. Dezember 1888
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